Übergaberapport und Risikoeinschätzung für Hebammen und Pflegefachpersonen

Das Ampelsystem ist ein hilfreiches Instrumentarium zur Einschätzung und Einordnung des vorliegenden Risikos für das Kind und dadurch gleichzeitig Voraussetzung für Entscheidungen betreffs des weiteren Handelns von Fachpersonen. Es werden grüne, gelbe, orange und rote Fälle unterschieden, wobei grün bedeutet, dass kein Unterstützungsbedarf vorliegt, gelb und orange bedeutet, dass ein Interventionsbedarf besteht und rot, dass das Kindeswohl gefährdet ist und Massnahmen zum Kinderschutz ergriffen werden müssen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Grenzen zwischen Normalität, Belastung und Entwicklungsgefährdung fliessend sind. Dies zeigt die folgende Grafik:


Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Fragen Sie sich: Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit der Eltern)
Wenn JA, siehe weitere Schritte
Wenn NEIN, keine Massnahmen
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Frage mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Fragen Sie sich: Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit der Eltern)
Wenn JA, siehe weitere Schritte
Wenn NEIN, keine Massnahmen
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Frage mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Fragen Sie sich: Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit der Eltern)
Wenn JA, siehe weitere Schritte
Wenn NEIN, keine Massnahmen
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Frage mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)

Empfehlung:
Kein Hilfebedarf.
Weitere mögliche Schritte:
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung

Empfehlung:
Kein Hilfebedarf.
Weitere mögliche Schritte:
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Fragen Sie sich: Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit der Eltern)
Wenn JA, siehe weitere Schritte
Wenn NEIN, keine Massnahmen
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Frage mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Fragen Sie sich: Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit der Eltern)
Wenn JA, siehe weitere Schritte
Wenn NEIN, keine Massnahmen
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Frage mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Fragen Sie sich: Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit der Eltern)
Wenn JA, siehe weitere Schritte
Wenn NEIN, keine Massnahmen
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Frage mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)

Empfehlung:
Kein Hilfebedarf.
Weitere mögliche Schritte:
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung

Empfehlung:
Kein Hilfebedarf.
Weitere mögliche Schritte:
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Besteht auch nach der Zweitmeinung ein erhöhtes Risiko einer Kindswohlgefährdung?
Wenn nein, orientieren Sie sich an den möglichen Schritten gelb.
Wenn ja, stellen Sie sich folgende Fragen:
- Reichen die eigenen beruflichen Möglichkeiten aus, die Gefährdung abzuwenden?
- Kann verantwortet werden, zu warten und für weitere Hilfe zu werben?
- Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit)
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Fragen ein bis drei Mal mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie alle drei Fragen mit NEIN beantworten:
Vereinbaren Sie eine anonyme Fallbesprechung mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Besteht auch nach der Zweitmeinung ein erhöhtes Risiko einer Kindswohlgefährdung?
Wenn nein, orientieren Sie sich an den möglichen Schritten gelb.
Wenn ja, stellen Sie sich folgende Fragen:
- Reichen die eigenen beruflichen Möglichkeiten aus, die Gefährdung abzuwenden?
- Kann verantwortet werden, zu warten und für weitere Hilfe zu werben?
- Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit)
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Fragen ein bis drei Mal mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie alle drei Fragen mit NEIN beantworten:
Vereinbaren Sie eine anonyme Fallbesprechung mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen.
Besteht auch nach der Zweitmeinung ein erhöhtes Risiko einer Kindswohlgefährdung?
Wenn nein, orientieren Sie sich an den möglichen Schritten gelb.
Wenn ja, stellen Sie sich folgende Fragen:
- Reichen die eigenen beruflichen Möglichkeiten aus, die Gefährdung abzuwenden?
- Kann verantwortet werden, zu warten und für weitere Hilfe zu werben?
- Sind die Eltern bereit und in der Lage Hilfe anzunehmen? (Freiwilligkeit)
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie die Fragen ein bis drei Mal mit JA beantworten:
- Schweigepflichtsentbindung (anklicken und herunterladen) ausfüllen und unterschreiben lassen
- Übergaberapport (anklicken und online ausfüllen) an Mütter- und Väterberatung
- Benötigte Unterstützungsangebote bereitstellen, einleiten und gewähren (mithilfe Anhang E GSIK)
Weitere mögliche Schritte, wenn Sie alle drei Fragen mit NEIN beantworten:
Vereinbaren Sie eine anonyme Fallbesprechung mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.

Empfehlung:
Zweitmeinung zum Unterstützungsbedarf der Familie einholen
Fragen Sie sich:
- Besteht eine akute Gefahr einer Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und dass Sie bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung machen werden.
Dient es dem Schutz des Kindes, informieren Sie die Polizei und setzen Sie eine Gefährdungsmeldung ohne das Wissen der Eltern ab*. - Besteht eine mögliche Kindswohlgefährdung?
Dann empfehlen wir Ihnen den Eltern Ihre Sorge mitzuteilen und Sie für den benötigten Unterstützungsbedarf zu gewinnen. Bei fehlender Kooperation der Eltern empfehlen wir Ihnen die Eltern darüber zu informieren, dass Sie eine Meldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde machen werden.
*Hebammen unterstehen der beruflichen Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB. Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, sind sie zur Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung an die KESB berechtigt (Art. 314c Abs. 2 ZGB). Sie müssen sich nicht vom Berufsgeheimnis entbinden lassen.